Zwangsversteigerung von Immobilien
Vollkommen moralisch vertretbar erscheint sie mir nicht – und dennoch habe ich auch schon eine Zwangsversteigerung in Erwägung gezogen, um an ein Haus oder ein Grundstück zu gelangen.
Wie erfährt man von Zwangsversteigerungen?
Tatsächlich finden in und um Berlin bzw. Brandenburg recht viele Zwangsversteigerungen statt, nachzulesen auf den Internetseiten www.zvg.com/termine, www.zwangsversteigerung.de und www.zvg-portal.de. Hier finden sich nicht nur die Versteigerungstermine, sondern auch Gutachten und Fotos der Objekte. Versteigert werden Häuser, Grundstücke und Eigentumswohnungen.
Weil oftmals auch die Adresse des Objekts genannt wird, kann man es vorher natürlich besichtigen – zumeist allerdings nur von außen. Möchte man bspw. die Räumlichkeiten eines Hauses in Augenschein nehmen, benötigt man selbstverständlich die Erlaubnis des Eigentümers. Dieser kann selbst dem Gutachter den Zutritt untersagen. Insofern muss sich dieser oft auf Schätzwerte verlassen.
Vorteile der Zwangsversteigerung
Die Vorteile einer Zwangsversteigerung liegen eindeutig in der Kostenersparnis. Per Gutachten wird der Verkehrswert berechnet, ein Mindestgebot von 50% oder 70% dieses Verkehrswertes kann schon den Zuschlag erhalten. Maklercourtagen entfallen, die Grunderwerbsteuer muss allerdings gezahlt werden.
Weiterhin erspart sich der Bieter die Suche nach einem Grundstück und den monatelangen, oft nervenaufreibenden Bau eines Hauses.
Nicht ohne Risiko
Wie zu Beginn bereits angesprochen, ist der Hauskauf mittels Zwangsversteigerung zwar vertretbar, kann jedoch unschöne Begleiterscheinungen haben. So befinden sich im Anhang von Ratgebern zum Thema Zwangsversteigerung oft Musterschreiben zu Räumung, Erteilung einer Vollstreckungsklausel, Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher usw. Es scheint demnach öfter vorzukommen, dass Schuldner ihr Haus nicht verlassen wollen oder es vorm Verlassen verwüsten oder niederbrennen. Hier springt dann zwar eine Versicherung ein, aber es verleiht dem Immobilienerwerb doch einen faden Beigeschmack – und zusätzliche Kosten (der Gerichtsvollzieher muss bspw. vom Neueigentümer bezahlt werden).
Kurz gesagt, hier profitiert der Bieter von der Zwangslage eines anderen. Wer das mit seinem Gewissen vereinbaren kann, sollte zumindest die Risiken im Hinterkopf behalten.
Eine Gewährleistung gibt es nicht, selbst wenn das Gutachten grobe Fehler aufweist und der Bieter im Nachhinein merkt, dass die Wohnfläche viel zu hoch angegeben wurde. Auch Baubeschränkungen und Risiken aus Altlasten müssen nicht im Gutachten erwähnt werden, sondern sollten vom Interessenten vorm Ersteigerungstermin selbst recherchiert werden. Möglicherweise hat sich inzwischen auch der Bebauungsplan geändert? –Es obliegt dem Interessenten, dies herauszufinden!
Ja, ein Haus aus einer Zwangsversteigerung zu kaufen, hält so einige Stolpersteine bereit. Doch immerhin hat der Bieter das Haus zu diesem Zeitpunkt bereits ersteigert. Bis dahin ist es oft ein weiter Weg:
Vor dem Versteigerungstermin
Versteigerungstermine können nämlich kurzfristig abgesagt werden. Bis es zum neuen Termin können Wochen vergehen. Auch besteht die Möglichkeit, dass das Gericht für das geringste Gebot einen Wert angibt, der über dem Verkehrswert liegt. Der Versteigerungstermin endet also ergebnislos.
Finanzierung einer Zwangsversteigerung
Schrecken all die genannten Hürden nicht ab, sollte der Interessent vorm Versteigerungstermin die Finanzierung des Objekts geklärt haben. Ist ein Kredit notwendig, müssen die hierfür nötigen Schritte bereits mit der Bank in die Wege geleitet worden sein. Zum Versteigerungstermin sollte der Bieter außerdem 10% des Verkehrswertes parat halten, i.d.R. hat er sie bereits an das Gericht überwiesen oder er stellt einen Scheck aus. Bargeld wird vom Gericht nicht mehr angenommen. Diese 10% werden als Sicherheit verlangt, unabhängig davon, wie hoch letztlich der Wert ist, für den das Objekt versteigert wurde.
Wer Interesse am Mitbieten bei einer Zwangsversteigerung hat, kann natürlich jederzeit einer beiwohnen. So erfährt man unmittelbar, wie eine Zwangsversteigerung abläuft und worauf man ggf. achten muss. Empfehlenswert ist darüber hinaus das Lesen eines ausführlichen Ratgebers zum Thema.
Hat der Bieter das Objekt letztlich ersteigert, kann er es in Besitz nehmen oder veräußern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es leer steht. Befinden sich in den Räumlichkeiten noch Mieter oder der vorherige Eigentümer/Schuldner, so muss er (bei Bedarf) den Mietvertrag fristgerecht kündigen oder eine Räumung in die Wege leiten.